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Verunglücktes Testament

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2023 - 3 Wx 105/23

 

Ein Ehepaar, aus dessen Ehe 2 Kinder hervorgegangen waren, hat ein notarielles Testament errichtet. Nach dem Wortlaut des notariellen Testamentes setzten sich die Eheleute „gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu 6/7 zum Erben ein. Der Erstversterbende setzt darüber hinaus unseren Sohn N. zu 1/7 zum Vorerben ein“.

Im weiteren Verlauf verfügten die Eheleute „sollten sich beim Tode des Erstversterbenden von uns das Grundstück (...) oder andere Immobilien in seinem Nachlass befinden, wird in Bezug auf dieses Grundstück der Überlebende von uns auch in Ansehung von §2087 Abs. 2 BGB, auf den die Notarin uns hingewiesen hat, ausdrücklich alleiniger Erbe.“

Die Eheleute erwarben darauf ein Grundstück zu gleichen Anteilen.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau bei dem Grundbuchamt die Umschreibung des Grundstückes auf sich als alleinigen Eigentümer. Dies lehnte das Grundbuchamt ab.

Zu Recht entschied das OLG Düsseldorf.

Das BGB sieht in § 1922 die Gesamtrechtsnachfolge vor. Die Erbeinsetzung auf einzelne Vermögensgegenstände ist damit ausgeschlossen. 

Die zweite Erbeinsetzung in Bezug auf die Immobilie war damit unwirksam. Mutter und Sohn wurden damit Erbe der Immobilie zu 1/7 (Vorerbschaft Sohn)und 6/7 Ehefrau.

 

Hinweis: 

Die Zuwendung der Immobilie wäre bei vernünftiger Gestaltung des Testamentes  einfach durch die Anordnung eines Vermächtnisses über die Immobilie zugunsten des überlebenden Ehegatten möglich gewesen.

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