Erbrecht
Streit vermeiden – Geld sparen – Klarheit schaffen
Wir informieren Sie, welche Möglichkeiten der Gestaltung Ihres Erbfalls bestehen und wie Sie davon Gebrauch machen können, welche Regelungen zum Erbschaftsteuerrecht gelten, welche erbschaftsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wie Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung mit besonderen familiären Lebenssituationen umgehen können.
Unsere Beratungsschwerpunkte gestalten wir nach folgenden Gesichtspunkten, entsprechend Ihrer jeweiligen individuellen Situation:
„Ich habe es in der Hand“ | Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, Testament, Erbvertrag, Vermächtnis |
„Die Bezahlung von Erbschaftsteuer ist
freiwillig, Bemessungsgrundlage ist die Dummheit“ (Anzeige in der Londoner Times vom 9. November 1969) |
Gestaltung letztwilliger Verfügungen, Vermögensübergaben und Unternehmensübertragungen unter dem Gesichtspunkt erbschafts- und schenkungsteuer-rechtlicher Gestaltungen |
„Wer bekommt was?“ | Wie verhalte ich mich in schwierigen familiären Situationen und welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich im Testament |
„Wie bekomme ich es hin?“ | Wir unterstützen Sie in mediativen Einzelcoachings, Ziele, Wege und Methoden zu erarbeiten um diese dann in zielorientierten Gesprächen in Unternehmen und Familie anzuwenden. |
Wussten Sie schon.......
dass Erbfälle mit internationalem Bezug stark
zunehmen, sei es durch die Eheschließung mit einem ausländischen
Staatsangehörigen, Erwerb eines Feriendomizils im Ausland oder aber
infolge späteren Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des ständigen
Aufenthalts im Ausland. Diese Erbfälle werfen stets
besonders zu prüfende rechtliche und steuerliche Fragen auf.
Sie haben ein Haus in Deutschland und ein Ferienhaus an der Côte d´Azur. Gelten besondere Regeln?
Ja, nämlich das in Frankreich gelegene Feriendomizil vererbt sich nach französischem Recht und unterliegt dem französischen Steuerregime.
Sie haben mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet und gehen davon aus, dass Sie sich entsprechend gegenseitig gebunden haben. Viele Staaten (zum Beispiel Italien, Frankreich, Niederlande, Portugal, Spanien, Griechenland oder die Schweiz) erkennen aber das gemeinschaftliche Testament nicht an.
Das hat unter Umständen zur Folge, dass das errichtete gemeinschaftliche Testament keine Wirkung entfaltet. Ist Ihr Ehepartner also ausländischer Staatsbürger oder hat er sein Domizil im Ausland, sollten Sie überprüfen, ob Sie eine solchen Vereinbarung getroffen haben und ob Sie die von Ihnen gewollten Ziele mit ihrer Vereinbarung erreichen können.